Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Die GF Wärmetechnik GmbH mit Sitz in Viersen vertreibt in Deutschland Produkte der Marken Rapido, Ferroli und Anselmo Cola. Für die Produkte der einzelnen Marken gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.

Zusätzlich gewährt die GF Wärmetechnik GmbH für die Marke Rapido in Deutschland und Österreich eine Garantie, die in gesonderten Garantiebedingungen geregelt ist.

1. Geltung der Bedingungen

Unsere Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich  aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegen stehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Auftragserteilung

2.1 Unsere Angebote sind frei bleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2 Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder  schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns rechtsverbindlich.

2.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschuss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurück erstattet.

2.4 Der Kunde erklärt sich mit der elektronischen Speicherung der auftragsbezogenen Daten einverstanden.

3. Druckschriften und Pläne

Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Schemata usw. in unseren Druckschriften sind nicht verbindlich. Sie sollen dem Kunden lediglich einen Überblick über die verschiedenen Waren geben. Die von uns angefertigten Pläne sind nach bestem Wissen erstellt. Sie sind aber gleichfalls unverbindlich. Wir behalten uns das Urheberrecht vor an allen mitgelieferten Zeichnungen, Plänen, Abbildungen, Entwürfen und Schemata. Sämtliche Unterlagen über die von uns gelieferten Gegenstände, insbesondere Zeichnungen, bleiben unser Eigentum und dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und ohne besondere Zustimmung weder vervielfältigt, noch unseren Wettbewerbern unmittelbar oder mittelbar zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben.

4. Lieferfristen und Termine

4.1 Eine Lieferfrist gilt als nur annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Sie gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.2 Eine Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei höherer Gewalt und bei Eintritt nicht vorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nicht nur unbedeutenden Einfluss auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes haben. Sie gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wird durch eines der vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Kunde Schadenersatz verlangen kann.

4.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns  zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

4.4 Im Falle des Lieferverzuges hat der Kunde einen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von 0,5 vom Hundert des Nettorechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 vom Hundert des Nettorechnungswertes der jeweils vom Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen bzw. Teile derselben. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche unter Einschluss von Ansprüchen auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit durch uns.

4.5 Wir sind zu vorzeitigen Lieferungen und Teillieferungen berechtigt. Bei Lieferverzug hat der Kunde das Recht, uns zur Erklärung binnen zwei Wochen aufzufordern, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.

4.6 Bei Abrufaufträgen ohne Terminangabe sind wir berechtigt, von der Bereitstellung an die Ware dem Kunden zu berechnen und Zahlung sowie ein Lagergeld zu verlangen.

4.7 Verletzt der Kunde, insbesondere bei Abrufaufträgen mit Terminangabe, seine Mitwirkungspflichten, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zum Versand zu bringen oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

4.8 Sofern die Voraussetzungen des Punktes 4.6 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Preise

Die Preise sind nur unverbindliche Preisempfehlungen und dienen nur als Berechnungsgrundlage für Fachhandel und Fachhandwerk und sind somit keine unverbindliche Preisempfehlung für den Endverbraucher. Die Preise gelten nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen.

6.2 Bei Zahlungsverzug und/oder Zielüberschreitungen des Bestellers schuldet dieser uns Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen zuzüglich Provision und Spesen,  mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Verzugseintritt, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann handelt sowie 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Verzugseintritt, wenn es sich um einen Verbraucher handelt.  Wir behalten uns darüber hinaus vor, weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

6.3 Bei unbefriedigenden Auskünften über die Bonität des Kunden oder wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder bekannt wird, durch die unser Anspruch auf Zahlung gefährdet werden könnte, sind wir berechtigt, die weitere Belieferung von einer Vorauszahlung oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, ein Wechsel oder Scheck bei Fälligkeit nicht eingelöst wird, der Kunde seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird.   In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen.

6.4 Der Kunde kann nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an gerechnet.

6.5 Sofern wir nach den gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz statt der Leistung verlangen, sind wir berechtigt, 15 vom Hundert des Nettokaufpreises der Erzeugnisse als paschalierten Schadenersatz oder Nachweis des tatsächlichen Schadens zu fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Anstelle der Schadenpauschalierung sind wir wahlweise berechtigt, den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.

7. Gefahrenübergang

7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht - auch bei frachtfreier Lieferung - mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer und der sonst zur Auszahlung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben.

7.2 Der Übergabe steht es gleich, wenn die Versendung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin erfolgt oder wenn sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet.

7.3 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

7.4 Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns hierüber zu benachrichtigen. Sofern bei Exportgeschäften hiervon Abweichungen vereinbart werden, gelten hierfür die Incoterms in der jeweils letzten Fassung.

7.5 Der Kunde hat die angelieferten Erzeugnisses unverzüglich auf etwaige Fehlmengen, Transportschäden oder offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns über etwaige Feststellungen dieser Art unverzüglich zu informieren. Unbeschadet seiner Rechte, insbesondere der Gewährleistung, ist der Kunde verpflichtet, angelieferte Erzeugnisse auch bei Feststellung offensichtlicher Mängel, Transportschäden oder bei Unvollständigkeit der Lieferung zunächst in Empfang zu nehmen, es sei denn, wir haben uns ausdrücklich mit einer sofortigen Rücksendung einverstanden erklärt.

8. Änderung des Liefergegenstandes, Warenrücknahme

8.1 Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfanges vor, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar ist.

8.2 Warenrückgaben sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern wir ausnahmsweise eine Warenrücknahme akzeptieren, behalten wir uns eine pauschale Berechnung der hierfür anfallenden Kosten (Kontrolle, Wiedereinlagerung etc.) vor. Sollte Nacharbeit oder Neuverpackung erforderlich werden, so berechnen wir den tatsächlichen Aufwand und reduzieren die Gutschrift um diesen Betrag.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der später entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder danach abgeschlossenen Verträgen mit dem Kunden vor.

9.2 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verwenden, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.  Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen.  Wir nehmen die Abtretung ausdrücklich an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.  Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung  nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.

9.3 Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf des Liefergegenstandes auf Kredit zu sichern.

9.4 Für den Fall der Bezahlung auf Wechselbasis bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Kunden bestehen.

9.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

9.6 Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigung oder Vernichtung der Ware, unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

9.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9.8 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrage für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen gilt im übrigen das gleiche wie für den Liefergegenstand.

9.9 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.10 Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht des Kunden zum Weiterverkauf und zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Danach eingehende abgetretene Zahlungen sind sofort auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung „Außenstände der Firma GF Wärmetechnik GmbH“ anzusammeln. Die abgetretenen Außenstände sind uns sofort mit Vor- und Zunamen, Adressen und Forderungshöhe der Drittschuldner bekannt zu geben und diese von der erfolgten Abtretung zu unterrichten. Zugleich ist uns eine Aufstellung über noch vorhandene Liefergegenstände zuzusenden.

9.11 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung der vorbezeichneten Anzeigepflichten, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware sofort herauszuverlangen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen behalten wir uns ausdrücklich vor.

10. Gewährleistung

10.1 Für Mängel der gelieferten Waren leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir tragen hierbei alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserung und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert der Kunde uns diese, so sind wir von der Mangelhaftung befreit.

10.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

10.3 Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht  rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

10.4 Für Ersatzstücke und Nachbesserungen leisten wir in gleichem Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungszeit des ursprünglichen Liefergegenstandes.

10.5 Keine Gewährleistung übernehmen wir für Schäden, die entstanden sind durch falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebsetzung oder Bedienung durch den Kunden oder Dritte; Nichtbeachtung der Montage, Betriebs- und Wartungsanleitung; ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; Überlastung, Korrosion oder Steinablagerungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; Weiterbenutzung trotz Kenntnis oder Offensichtlichkeit eines Mangels; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, insbesondere falsche Brennerwahl oder Brennstoffeinstellung oder unzweckmäßige Ausmauerungen; Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte, Brennstoffe, Feuerungs-, Stromarten und Spannungen; chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind; unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft (z. B. fremde Kesselregelungen).

10.6 Die Gewährleistungspflicht ist ferner bei Schäden ausgeschlossen, die durch Luftverunreinigungen, durch starken Staubbefall, durch aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosionen, insbesondere bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre in Fußbodenheizungen oder durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen, wie Waschküche oder Hobbyraum, hervorgerufen wurden.

10.7 Die natürliche Abnutzung durch Ingebrauchnahme an Bauteilen, wie Dichtungen, Brenndüsen, Brenneinsätzen mit niedriger Emission, Sicherungen, Brennraumeinbauten und -ausbauten oder feuerberührten Teilen der Zünd- und Überwachungseinrichtungen begründen keine Gewährleistungsansprüche.

10.8 Wir übernehmen weiterhin keine Haftung für geliefertes Dichtungsmaterial und die Dichtheit der Verbindung bei Heizkörpern, wenn bei deren Montage und Anschluss die Richtlinien des Verbandes der Stahlheizkörper nicht beachtet worden sind. Die Qualität des Dichtungsmaterials muss der Wasserbeschaffenheit (z.B. durch Zusatz von Sauerstoffbindemittel) entsprechend gewählt werden.  Die Verantwortung für die einwandfreie Wasserbeschaffenheit obliegt dem Kunden bzw. dem Endabnehmer. Sie haben die Anforderungen an das Kessel- und Speisewasser zu beachten.

10.9 Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Es gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig anzeigt.

10.10 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

10.11 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegen steht.

10.12 Für den Herstellerregress gemäß § 478 BGB gelten inhaltlich die im folgenden unter Ziff. 11 aufgeführten Haftungsbeschränkungen. Der nach § 478 Abs. 2 BGB zu leistende Aufwendungsersatz ist auf typischerweise vorhersehbare Aufwendungen beschränkt.

11. Haftung und Haftungsbeschränkungen

11.1 Ziff. 10 enthält abschließend die Gewährleistung für die Erzeugnisse. Sonstige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche jeglicher Art unter Einschluss von Ansprüchen auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden sind ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund, wie z. B. Ansprüche aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- oder Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, der Anbahnung eines Vertrages oder ähnlicher geschäftlicher Kontakte, Ansprüche im Zusammenhang mit von uns durchgeführten Nachbesserungs- und Gewährleistungsarbeiten sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus einer von uns übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder soweit uns  Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Unberührt bleibt auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.  Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

11.2 Vorstehende Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

11.3 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist  Viersen.

12.2 Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Viersen oder der Sitz des Kunden, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder Wohnsitz hat oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Ferner gilt Vorstehendes auch für Rechtsstreitigkeiten im Rahmen des Wechsel- oder Scheckprozesses.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Für Verträge mit Kunden, die ihren Sitz nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, wird gemäß § 27 EGBGB die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird grundsätzlich durch die geltende gesetzliche Regelung ersetzt werden. Enthält das dispositive Recht keine entsprechende Regelung, so soll die ganz oder teilweise unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Viersen, 01. April 2010